UStG (1980/1991) § 15 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 8 lit. a § 3a Abs. 3, 4 Nr. 6 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. e ;
Fundstellen:
BB 2008, 425
BFH/NV 2008, 502
BFHE 219, 257
BKR 2008, 205
BStBl II 2008, 993
DB 2008, 385
WM 2008, 832
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3363/00
Bestimmung des Leistungsorts bei einer bankmäßigen Vermögensverwaltung; § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters
BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V R 22/04
DRsp Nr. 2008/3003
Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung"; § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters
»1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3a Abs. 4UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bank- und Finanzumsätze.2. Die "bankmäßige Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.«
Normenkette:
UStG (1980/1991) § 15 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 8 lit. a § 3a Abs. 3, 4 Nr. 6 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. e ;
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