Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 17.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2019 wird die Umsatzsteuer auf 23.163,38 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang der Leistungsort für die Klägerin erbrachte Dienstleistungen in Deutschland liegt, so dass die Klägerin die dadurch ausgelöste Umsatzsteuer nach § 13b Abs. Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 2015 - UStG - schuldet.
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