BGH - Beschluss vom 05.05.2022
1 StR 475/21
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 285
AO-StB 2022, 315
NStZ 2023, 302
StV 2022, 736
wistra 2022, 524
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 77/14

Bestimmung des Schuldners der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Erwirtschaftung von Umsätzen in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen

BGH, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 1 StR 475/21

DRsp Nr. 2022/10497

Bestimmung des Schuldners der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch; Erwirtschaftung von Umsätzen in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen

Auch für die Frage, ob hinsichtlich der in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen erwirtschafteten Umsätze der Bordellbetreiber oder aber die dort jeweils tätige Prostituierte Schuldner(in) der Umsatzsteuer gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 UStG und Erklärungspflichtige(r) nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG ist, kommt es darauf an, wer insoweit nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Leistungserbringer anzusehen ist. Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen. Umsatzsteuerschuldnerinnen sind danach die Prostituierten, wenn sie - wie hier - ihre sexuellen Dienste im eigenen Namen anboten und damit - trotz einer gewissen Einbindung in das Gesamtarrangement des Bordells - eine selbständige unternehmerische Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Bordellbetreibers ausübten.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. April 2021 aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen; die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3.