BGH - Beschluß vom 27.05.1992
XII ARZ 12/92
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 49
NJW-RR 1992, 1154

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 12/92

DRsp Nr. 1994/3899

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

Das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ist ein selbständiges Verfahren, in welchem auch die örtliche Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist. Gem. § 36 FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Kindes; dieses teilt den Wohnsitz der Mutter gem. § 11 BGB, wenn diese alleine sorgeberechtigt ist. Dies gilt auch, wenn dem Vater aufgrund einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Gründe: