Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
BGH, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 12/92
DRsp Nr. 1994/3899
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
Das Abänderungsverfahren nach § 1696BGB ist ein selbständiges Verfahren, in welchem auch die örtliche Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist. Gem. § 36FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Kindes; dieses teilt den Wohnsitz der Mutter gem. § 11BGB, wenn diese alleine sorgeberechtigt ist. Dies gilt auch, wenn dem Vater aufgrund einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.