1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 als Steuerberater tätig. Er wurde 1990 von seinem Mandanten X beauftragt, ihn beim Erwerb eines vormals volkseigenen Betriebes (im folgenden: Y) rechtlich und steuerlich zu beraten. Der Kläger verhandelte deswegen mit der Treuhandanstalt (THA). Zusätzlich beauftragte X im Mai 1991 den Rechtsanwalt R von der Anwaltssozietät Z + R, die Kaufvertragsverhandlungen mit der THA zu führen. Nach Abschluß des Kaufvertrages vereinbarten die Beteiligten, daß das Honorar für die Beratung pauschal insgesamt ... DM betrage, daß dieses dem Kläger wegen seiner umfangreicheren Tätigkeit zu 2/3 zustehe und daß der Kläger nicht mit X, sondern über R abrechnen solle. Nunmehr berechnete R gegenüber X (und später gegenüber Y) für die Beratung und Vertretung wegen des Unternehmenserwerbs (netto) ... DM. Am 16. Juli 1991 stellte der Kläger seinerseits eine Rechnung für die Beratung und Vertretung anläßlich des Erwerbs über ... (2/3) DM und ... DM Umsatzsteuer an R aus. Die berechneten Zahlungen sind geleistet worden.
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