| Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unter Bestimmungslandprinzip i.S.d. Umsatzsteuergesetzes versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und damit im Land des Verbrauchs. Die Besteuerung des Verbrauchs erfolgt unabhängig von der Herkunft der Ware. Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die vom Verbraucher wirtschaftlich getragen wird. Das Bestimmungslandprinzip entspricht daher dem Wesen der Verbrauchssteuer, da Leistungen grundsätzlich auch in dem Land besteuert werden sollen, wo der Verbrauch stattfindet. Die Besteuerung bei Importen wird grundsätzlich durch die Besteuerung der Einfuhr sichergestellt.
Die Beibehaltung des Bestimmungslandprinzips hat im Zusammenhang mit dem EG-Binnenmarkt den Vorteil, dass die Finanzautonomie der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, da national unterschiedliche steuerliche Maßnahmen (z.B. Steuersätze) neutralisiert werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten behalten weitgehende Steuerautonomie und maximalen Einfluss auf die eigene Steuerpolitik. Durch Beibehaltung des Bestimmungslandprinzips bleibt das Steueraufkommen in den Mitgliedstaaten unverändert. Das Bestimmungslandsprinzip wirkt zudem wettbewerbsneutral, da die Umsatzbesteuerung das Niveau und die Struktur der Außenhandelsströme nicht beeinflusst. Warenlieferungen aus dem Ausland werden genauso (gleicher Umsatzsteuersatz) besteuert wie Inlandslieferungen.
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|