Die Parteien streiten um Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 BGB). Sie haben im Jahre 1961 geheiratet. Der Ehe entstammt eine im Jahre 1967 geborene Tochter. Der Ehemann (Beklagte) verdiente bis Februar 1983 als Schweißfachmann monatlich netto 3.270 DM; daneben hatte er Einkünfte aus einer Wochenendarbeit. Sein späteres Einkommen ist nicht festgestellt. Die Ehefrau (Klägerin zu 1) ist seit 1967 nicht mehr erwerbstätig. Am 24. Dezember 1982 ist der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die Tochter (Klägerin zu 2) sind in dem Einfamilienhaus wohnen geblieben, das im Miteigentum der Ehegatten steht und schuldenfrei ist.
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