BGH - Urteil vom 02.07.1986
IVb ZR 57/85
Normen:
BGB § 1602 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Bedürftigkeit
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Bedürftigkeit 1
LSK-FamR/Hannemann, § 1602 BGB LS 34
NJW-RR 1986, 1262

Bestreitung des Unterhalts durch Aufnahme eines BAföG-Darlehens

BGH, Urteil vom 02.07.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 57/85

DRsp Nr. 1994/4335

Bestreitung des Unterhalts durch Aufnahme eines BAföG -Darlehens

Ein volljähriger Unterhaltsberechtigter ist gehalten, zur Bestreitung seines Unterhaltes die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zu nutzen. Die Aufnahme eines BAföG -Darlehens ist im allgemeinen zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1602 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1960 geborene Kläger entstammt der geschiedenen Ehe der Beklagten mit seinem Vater. Er studiert Rechtswissenschaft und bezieht Leistungen ach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen. Das staatliche Kindergeld von monatlich 50 DM steht ihm zur Verfügung. Der Vater des Klägers ist freiberuflicher Architekt. Die Beklagte war bis 31. März 1984 berufstätig, dann arbeitslos. Seit August 1984 ist sie in zweiter Ehe verheiratet und führt den Haushalt.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterhalt ab 1. November 1983 in Anspruch. Er hat behauptet, sein Vater sei nicht leistungsfähig, und hat den Standpunkt vertreten, der Bezug der darlehensweise gewährten Förderung nach dem BAföG behebe seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht.