Der im Jahre 1960 geborene Kläger entstammt der geschiedenen Ehe der Beklagten mit seinem Vater. Er studiert Rechtswissenschaft und bezieht Leistungen ach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen. Das staatliche Kindergeld von monatlich 50 DM steht ihm zur Verfügung. Der Vater des Klägers ist freiberuflicher Architekt. Die Beklagte war bis 31. März 1984 berufstätig, dann arbeitslos. Seit August 1984 ist sie in zweiter Ehe verheiratet und führt den Haushalt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterhalt ab 1. November 1983 in Anspruch. Er hat behauptet, sein Vater sei nicht leistungsfähig, und hat den Standpunkt vertreten, der Bezug der darlehensweise gewährten Förderung nach dem BAföG behebe seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht.
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