FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2000
10 K 228/97
Normen:
UStG 1980 § 2 Abs. 3 ;

Betreiben einer Kindertagesstätte durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 10 K 228/97

DRsp Nr. 2001/7031

Betreiben einer Kindertagesstätte durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: eine Stadt) wird beim Betrieb einer Kindertagesstätte unternehmerisch tätig, da die Aufnahme der Kinder auf privatrechtlicher Grundlage durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt.

Normenkette:

UStG 1980 § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die ... (GmbH), ... die Wohnungen errichtet, bewirtschaftet und vermietet. Die Klägerin kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies öffentlichen Zwecken dient. Im Streitjahr 1990 war die Klägerin zu 100 v.H. an der ... (Bauträger GmbH) beteiligt, zu der ein Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestand. Die ... GmbH begann im Streitjahr mit der Errichtung eines Gebäudes, in dessen Erdgeschoss eine Kindertagesstätte eingerichtet und an die Stadt ... (Stadt) verpachtet werden sollte. Mit der Umsatzsteuerklärung 1990 beantragte die Klägerin den Abzug der auf den Bau der Kindertagesstätte entfallenden Vorsteuern in Höhe von 1 743 DM. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie beabsichtige, auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze zu verzichten. Entsprechend hat die GmbH mit den Umsatzsteuererklärungen für die Folgejahre den Abzug der entsprechenden (deutlich höheren) Vorsteuern beantragt.