FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2007
1 K 1843/05
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1569

Betreuer von Heißgetränkeautomaten; Umsatzsteuersatz; Getränkezubereitung oder Lieferung der Rohstoffe

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 1 K 1843/05

DRsp Nr. 2007/9163

Betreuer von Heißgetränkeautomaten; Umsatzsteuersatz; Getränkezubereitung oder Lieferung der Rohstoffe

1. Ein Automatenbetreuer, der die einem Automatenaufsteller gehörenden Heißgetränkeautomaten mit bei diesem erworbenen Rohstoffen wie Kaffee oder Tee befüllt, die Geräte wartet und das von den Endkunden eingeworfene Entgelt vereinnahmt, erzielt seine Umsätze nicht aus dem Verkauf der - dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden - Rohprodukte, sondern aus der Dienstleistung. 2. Die Betreuungsleistungen können nicht als Nebenleistung des Rohstoffverkaufs angesehen werden. 2. Die Dienstleistung "Getränkezubereitung" ist dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, ohne dass es darauf ankäme, ob im Streitfall die Käufer der Getränke, der Automatenaufsteller oder aber der Inhaber des jeweiligen Automatenstellplatzes als Leistungsempfänger anzusehen sind.

Normenkette:

UStG (1999) § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 9 ;

Tatbestand: