FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.1999
V 257/97
Normen:
UStG § 4 Nr. 26, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Betreuungsleistungen als ehrenamtliche Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen V 257/97

DRsp Nr. 2000/3866

Betreuungsleistungen als ehrenamtliche Tätigkeit

1. Betreuungsleistungen unterliegen als steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. 2. Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 26 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Betreuungstätigkeit keine ehrenamtliche Tätigkeit iSd. § 4 Nr. 26 UStG darstellt. 3. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kommt nur in Betracht, wenn Gemeinnützigkeit zu bejahen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Zweck, für den das Vereinsvermögen bei Auflösung der Körperschaft verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 26, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Übernahme von Betreuungen.

Der klagende Betreuungsverein wurde am 12. November 1992 gegründet. Vereinszweck ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz.