FG Niedersachsen - Urteil vom 14.01.2010
5 K 162/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 18;

Betreuungsleistungen eines Betreuungsvereins steuerfrei

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 162/09

DRsp Nr. 2010/4786

Betreuungsleistungen eines Betreuungsvereins steuerfrei

1. Ein Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, erbringt sowohl gegenüber bemittelten als auch gegenüber mittellosen Personen durch seine Vereinsbetreuer steuerfrei Betreuungsleistungen. 2. Berufsbetreuer können neben den auf Grundlage von § 1836 Abs. 2 BGB ermittelten Stundensätzen grds. auch einen Aufwendungsersatz abrechnen. Nämliches gilt für die allgemeinen Verwaltungs- und Versicherungskosten. 3. Bei Betreuungen durch Vereinsbetreuer ist dies vom Grundsatz her nicht möglich. Für diese ist eine Entgeltbeschränkung i. S. des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG anzunehmen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung seiner Umsätze aus Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für das Jahr 1995.