BGH vom 24.11.1982
IVb ZR 310/81
Normen:
BGB § 1577, § 1578, § 1581 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)158b-c
DRsp I(166)118c
DRsp I(166)118c-d
FamRZ 1983, 146, 148
FamRZ 1983, 146, 150
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 76
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 77
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 79
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 80
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 81
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 82
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 15
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 54
NJW 1983, 933
NJW 1983, 933, 935

Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

BGH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 310/81

DRsp Nr. 1994/4792

Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

A. Leistungen des neuen Partners für Kinder, die z.B. in der Beaufsichtigung der Hausaufgaben der Kinder bestehen, führen nicht dazu, daß der Wert der Versorgungsleistungen, welche die Klägerin dem neuen Partner gegenüber erbringt, im Verhältnis zum Beklagten. entsprechend niedriger angesetzt werden kann. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin. für ihre Leistungen von dem neuen Partner wegen dessen im Gegenzuge erbrachten Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern nur ein entsprechend geringeres Entgelt verlangen kann. Im Verhältnis zum Beklagten., den unterhaltsrechtlich keine Verpflichtung trifft, dem Dritten die Beaufsichtigung der Kinder zu entgelten, kann diese Kompensation jedoch keine Berücksichtigung finden. Insoweit ist der Wert der von der Kl. gegenüber dem neuen Partner erbrachten Versorgungsleistungen daher in vollem Umfange und ohne Abzug wegen der Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern zu ermitteln und als Einkommen der Kl. zugrundezulegen. B. § 1577 Abs. 2 BGB regelt nicht die Anrechnung von Einkünften aus zumutbarer Erwerbstätigkeit.

Normenkette:

BGB § 1577, § 1578, § 1581 ;

Hinweise: