BFH - Urteil vom 15.03.2022
V R 34/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1013
DStR 2022, 1493
DStRE 2022, 953
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 860/16

Betrieb einer Kraft-Wärme-KoppelungsanlageErmittlung von SelbstkostenFiktiver Verkaufsumsatz

BFH, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen V R 34/20

DRsp Nr. 2022/10609

Betrieb einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage Ermittlung von Selbstkosten Fiktiver Verkaufsumsatz

1. Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 – 14 K 860/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK-Anlage) in den Jahren 2010 bis 2013 (Streitjahre).