FG Münster - Urteil vom 28.08.2007
15 K 3621/01 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 522

Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades als Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG

FG Münster, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 15 K 3621/01 U

DRsp Nr. 2009/4901

Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades als Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG

1. Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte. 2. Ein Vorteil kann darin liegen, dass ein öffentlicher Träger aufgrund Vertrages von der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge, mindestens zehn Jahre lang ein öffentliches Schwimmbad vorhalten zu müssen, befreit wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) durch die Bebauung zuvor von der Gemeinde erworbener Grundstücke u.a. mit einem Hallenbad und durch den Betrieb des Hallenbades steuerbare Leistungen an die Gemeinde erbracht hat, wenn die Gemeinde zur Abgeltung der mit dem Schwimmbadbetrieb entstehenden Verluste einen Ausgleichsbetrag gezahlt hat; streitig ist ferner, ob und in welcher Höhe der erworbene Grund bei der Bemessung des Entgelts für die Leistung der Klin. zu berücksichtigen ist, und ob die Umsätze der Klin. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.