Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) durch die Bebauung zuvor von der Gemeinde erworbener Grundstücke u.a. mit einem Hallenbad und durch den Betrieb des Hallenbades steuerbare Leistungen an die Gemeinde erbracht hat, wenn die Gemeinde zur Abgeltung der mit dem Schwimmbadbetrieb entstehenden Verluste einen Ausgleichsbetrag gezahlt hat; streitig ist ferner, ob und in welcher Höhe der erworbene Grund bei der Bemessung des Entgelts für die Leistung der Klin. zu berücksichtigen ist, und ob die Umsätze der Klin. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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