FG Hamburg - Urteil vom 06.07.2000
VII 234/97
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 ;

Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege

FG Hamburg, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII 234/97

DRsp Nr. 2001/1672

Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege eine freiberufliche Tätigkeit ausübt

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielt. Der Kläger hat die Krankenpflegerprüfung bestanden und betrieb in den Streitjahren einen ambulanten Hauspflege- und Betreuungsdienst. Seine gegenüber den einzelnen Patienten erbrachten Leistungen rechnete er mit den Krankenkassen und Sozialbehörden ab. Der Kläger beschäftigte feste Mitarbeiter und Aushilfskräfte. Für 1989, in welchem Jahr der Kläger den Betrieb von seiner Ehefrau übernahm, liegen nur Schätzungen vor. Für die Folgejahre hat der Kläger folgende Umsätze und Aufwendungen für Löhne und Gehälter (ohne Sozialabgaben) erklärt:

Umsatz 1.519.959

1.224.052

1.143.000

1.503.268

1.204.498

Löhne u. Gehälter 945.832

743.838

586.927

727.839

791.257