FG Niedersachsen - Urteil vom 23.07.1998
V 333/91
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 5 und Abschn. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 455

Betrieb gewerblicher Art

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen V 333/91

DRsp Nr. 2000/3858

Betrieb gewerblicher Art

1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u.a. die Saalvermietung betreibt, verfolgt insoweit eine Tätigkeit, mit der sie zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt. Demgemäß hebt sich diese wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraus. 2. Die Einstufung der Vermietungstätigkeit als nicht unternehmerische Tätigkeit gemäß §2 Abs. 3 Nr. 1 UStG widerspricht Art. 4 Abs. 5 und Abschn. 2 der 6. EG-Richtlinie. Denn die Behandlung der Entgelte für die Saalmiete als nicht steuerbar würde größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. 3. Die Körperschaft ist sowohl nach § 2 Abs. 3 UStG wie nach Art. 4 Abs. 5 und Abschn. 2 der 6. EG-Richtlinie Unternehmerin.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 5 und Abschn. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Unternehmerin und unterhält als Betriebe gewerblicher Art u.a. ein Schwimmbad und Ferienwohnungen.