FG Köln - Urteil vom 03.12.2001
11 K 4183/95
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 S 2 ; EStG § 13 Abs. 2 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 24 Abs. 2 ;

Betrieb zur Herstellung von Sauerkraut als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

FG Köln, Urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 11 K 4183/95

DRsp Nr. 2002/4217

Betrieb zur Herstellung von Sauerkraut als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Zur Frage, wann die Produktion von Sauerkraut einen (landwirtschaftlichen) Nebenbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 2 UStG darstellt.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 2 S 2 ; EStG § 13 Abs. 2 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 24 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Sauerkrautbetrieb des Klägers im Jahre 1988 noch zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gehörte oder als eigenständiger Gewerbebetrieb zu behandeln war.

Der Kläger bewirtschaftete im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Grundbesitz von etwa 46 ha (ohne Vieh). Neben Getreide und Zuckerrüben wurde auf einer etwa 9 - 10 ha. großen Fläche auch Feldgemüse, darunter Weißkohl, angebaut. Der überwiegende Teil des selbsterzeugten Weißkohls wurde im Betrieb zu Sauerkraut weiterverarbeitet und in handelsüblichen Einheiten vermarktet. Die Herstellung von Sauerkraut wurde in der Vergangenheit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers - auch bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1984 bis 1987 (Bp-Bericht vom 20.04.1989, Tz. 14, 15) - zugerechnet.