BFH - Beschluß vom 22.11.2001
V B 141/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 550

Betriebsaufspaltung; Organschaft

BFH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V B 141/01

DRsp Nr. 2002/2286

Betriebsaufspaltung; Organschaft

1. Es entspricht der eindeutigen Rechtslage und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass eine Organschaft auch dann anzunehmen ist, wenn das an die Organgesellschaft verpachtete Grundstück des Organträgers zur Sicherung von Verbindlichkeiten der Organgesellschaft mit Grundpfandrechten belastet ist. 2. Bei einer Betriebsaufspaltung kann Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet, sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: