FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2003
3 K 1363/99
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für die Leasingraten einer zunächst vermieteten und anschließend einer eigenen Firma nur gegen Übernahme der Reparaturkosten zur Verfügung gestellten Diskotheken-Laseranlage; Einkommensteuer 1992 bis 1994 und Umsatzsteuer 1992 bis 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 1363/99

DRsp Nr. 2004/6804

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für die Leasingraten einer zunächst vermieteten und anschließend einer eigenen Firma nur gegen Übernahme der Reparaturkosten zur Verfügung gestellten Diskotheken-Laseranlage; Einkommensteuer 1992 bis 1994 und Umsatzsteuer 1992 bis 1994

Der Inhaber eines Einzelunternehmens -Vermietung von Gegenständen zum Diskothekenbetrieb- kann die Leasingraten für ein nur in Diskotheken und nicht privat einsetzbares, dem Leasinggeber wirtschaftlich zuzurechnendes Lasergerät auch dann weiter als Betriebsausgaben abziehen bzw. den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er nach Rückgabe durch den ersten Mieter keinen weiteren Mieter findet, der anschließende Verbleib des Geräts nicht widerspruchsfrei aufgeklärt werden kann und der Unternehmer das zeitweise ungenutzte Gerät letztendlich einer eigenen Firma (Diskotheken-GmbH) lediglich gegen Übernahme der Reparaturkosten, ohne schriftlichen Mietvertrag, zur Verfügung gestellt hat.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für das Leasing eines Diskotheken-Lasergerätes als Betriebsausgaben und als Vorsteuer.