FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2008
6 K 2463/03 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; UStG (1996) § 14 Abs. 1 ; UStG (1996) § 14 Abs. 4 ; UStG (1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 136

Betriebsausgabenabzug von Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie auf mehrere Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe umgelegt werden; Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 2463/03 B

DRsp Nr. 2008/21185

Betriebsausgabenabzug von Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie auf mehrere Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe umgelegt werden; Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften

1. Die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Gesellschaften, hinter denen beherrschend dieselben Personen stehen "Schwestergesellschaften"), ist auf Grund eines Fremdvergleichs zu prüfen. Eine Vereinbarung zur Umlage von Verwaltungskosten zwischen Schwestergesellschaften, die nicht auf einer anerkannten Kostenrechnungs- oder Rechnungslegungsmethode oder projektbezogenen Einzelnachweisen beruht, sondern bei der die Kostenumlage zwischen den beteiligten Gesellschaften u.a. im Wege einer "einvernehmlichen Schätzung" zu ermitteln ist, ist objektivrechtlich nicht nachvollziehbar, damit von vornherein nicht justitiabel und hält deswegen einem Fremdvergleich nicht Stand (hier: Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, von Schwestergesellschaften per Umlage in Rechnung gestellten Verwaltungskosten").