BFH - Urteil vom 29.08.2024
V R 41/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 3 Nr. 9; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 19; EGRL 112/2006 Art. 29;
Fundstellen:
BB 2024, 2901
DStR 2024, 2755
DB 2025, 95
BFH/NV 2025, 229
NZI 2025, 68
NZI 2025, 144
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1575/18

Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 29.08.2024 - Aktenzeichen V R 41/21

DRsp Nr. 2024/15042

Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG beschränkt sich auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Für solche kommt die Anwendung des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Geschäftsveräußerung vorliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 - 1 K 1575/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 3 Nr. 9; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 19; EGRL 112/2006 Art. 29;

Gründe

I.