FG Niedersachsen - Urteil vom 11.10.2007
16 K 84/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Betriebsverlagerung; Entschädigung; Leistungsaustausch; Gebäuderestwert; Vermögensnachteil; Betriebseinrichtung; Betriebsverlegung - Steuerbarkeit einer Betriebsverlagerungsentschädigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 16 K 84/05

DRsp Nr. 2007/23689

Betriebsverlagerung; Entschädigung; Leistungsaustausch; Gebäuderestwert; Vermögensnachteil; Betriebseinrichtung; Betriebsverlegung - Steuerbarkeit einer Betriebsverlagerungsentschädigung

1. Eine im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung gezahlte Entschädigung ist nicht steuerbar. 2. Entschädigt die öffentliche Hand im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme lediglich den Gebäuderestwert, liegt kein Leistungsaustausch vor. 3. Werden mit einer Betriebsverlagerungsentschädigung allein die mit dem Umzug verbundenen Vermögensnachteile ausgeglichen, insbesondere die nach dem Umzug wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Betriebseinrichtung, so unterliegt die Entschädigung nicht der USt. Denn die Nichtverwendbarkeit der Wirtschaftgüter am neuen Standort ist faktische Folge der Betriebsverlegung, nicht aber eine gegenüber der Kommune, die die Entschädigung zahlt, erbrachte Leistung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein Entgelt, das im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung gezahlt wurde, steuerbar ist.