BFH - Urteil vom 19.11.2009
V R 29/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 133/07

Beurteilung von Zuschüssen für die Betriebsführung der Hallenbäder und Freibäder als Entgelte im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen der öffentlichen Hand (Stadt und Gemeinden) und des Klägers; Ermäßigte Umsatzsteuer für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze

BFH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen V R 29/08

DRsp Nr. 2010/3355

Beurteilung von Zuschüssen für die Betriebsführung der Hallenbäder und Freibäder als Entgelte im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen der öffentlichen Hand (Stadt und Gemeinden) und des Klägers; Ermäßigte Umsatzsteuer für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, deren Gegenstand die Übernahme und der Betrieb von modernisierungsbedürftigen Hallen- und Freibädern von Städten und mehreren Gemeinden ist. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Stadt P, der Gemeinde S und dem Schwimmbadverband O, die betreffenden Hallen- und Freibäder zu modernisieren und zu betreiben. Für "die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes" erhielt die Klägerin von der Stadt und den Gemeinden Zuschüsse in Höhe von insgesamt 220.000 € (im Folgenden Betriebsführungszuschüsse). Neben den genannten Zuschüssen erhielt die Klägerin für die Bereitstellung der Bäder für Schulen und Vereine "konkret benannte" weitere Zuschüsse (im Folgenden Schulzuschüsse).