VGH Hessen - Beschluss vom 31.01.2017
7 B 2828/16
Normen:
UStG § 1; SchfHwG § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2017, 561
UR 2017, 300
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 503/16

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger; Feuerstättenbescheid; Feuerstättenschau; Gebühren; Umsatzsteuerpflicht

VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 7 B 2828/16

DRsp Nr. 2017/2715

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger; Feuerstättenbescheid; Feuerstättenschau; Gebühren; Umsatzsteuerpflicht

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in Bezug auf die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für eine Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2016 - 7 L 503/16.DA - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 9,90 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 1; SchfHwG § 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Gebühren für eine Feuerstättenschau und Ausstellung eines Feuerstättenbescheides Umsatzsteuer ansetzen darf.