FG München - Urteil vom 30.01.2008
3 K 5193/04
Normen:
UStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; UStG 1993 § 6a Abs. 3; UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1;

Beweislast des Unternehmers für die Voraussetzungen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen in Abhol- bzw. Versendungsfällen von hochwertigen PKW

FG München, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 5193/04

DRsp Nr. 2010/1722

Beweislast des Unternehmers für die Voraussetzungen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen in Abhol- bzw. Versendungsfällen von hochwertigen PKW

1. Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trägt der Unternehmer die Beweislast; verbleibende Zweifel bzw. Widersprüche in den vorgelegten Unterlagen gehen daher zu Lasten des Unternehmers. Die Finanzbehörden und damit die Finanzgerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlung müssen insoweit keine Nachforschungen in einem anderen Mitgliedstaat anstellen. 2. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor, wenn das Gericht auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen kann, dass - wie behauptet- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (hier: z.B. divergierende Unterschriften auf einer angeblich vom Abnehmer stammenden Empfangsbestätigung bzw. einer nachträglich erstellten Bestätigung).