FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2003
1 V 1719/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Beweislast für den Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung als Scheinrechnungen eingestuften Eingangsrechnungen

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 1 V 1719/02

DRsp Nr. 2004/3063

Beweislast für den Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung als Scheinrechnungen eingestuften Eingangsrechnungen

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen, bei denen es sich nach den Feststellungen der Steuerfahndung um Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen handelt, wenn die Rechnungen nicht ordnungsgemäß verbucht worden sind, ein entsprechender Wareneingang nicht festgestellt werden konnte und der Antragsteller außer einer "nachhaltigen Beteuerung" keine Nachweise für den tatsächlichen Leistungsbezug erbracht hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb im Streitjahr 1998 einen Fliesenhandel in L.. Außerdem war er im Streitjahr Liquidator der F.P. GmbH in B..