FG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2021
5 K 1414/18 U
Normen:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von gebrauchten Pkw

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 5 K 1414/18 U

DRsp Nr. 2021/12542

Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von gebrauchten Pkw

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2014 Unternehmer i.S.v. § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er handelte mit gebrauchten Pkw.

Im März 2016 begann der Beklagte (das Finanzamt --FA--) mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei dem Kläger, die das Streitjahr 2014 sowie das Folgejahr 2015 umfasste. Die Prüfung wurde mit Bericht vom 13.6.2016 abgeschlossen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Prüferin führte in ihrem Bericht (dort insbesondere unter Tz. 2.2.5) sinngemäß u.a. Folgendes aus: