BGH - Urteil vom 01.07.1982
IX ZR 34/81
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 22
NJW 1982, 2441

Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs

BGH, Urteil vom 01.07.1982 - Aktenzeichen IX ZR 34/81

DRsp Nr. 1994/4841

Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Hinweise:

Der Senat führt desweiteren aus, daß nicht nur dann der Substanzwert maßgeblich sein kann, wenn der Ertragswert negativ ausfalle.

Der Senat führt desweiteren aus, daß nicht nur dann der Substanzwert maßgeblich sein kann, wenn der Ertragswert negativ ausfalle. Betriebswirtschaftlich üblich dürfte die Berechnung des Ertragswertes eines Unternehmens auf der Grundlage des Ertrages der letzten drei bis fünf oder sogar mehr Wirtschaftsjahre sein. Als untere Grenze einer Bewertung eines unrentablen Unternehmens mag der sogenannte Liquidationswert maßgeblich sein. Jedoch kann dieser nicht von vornherein angesetzt werden, wenn eine Liquidation tatsächlich nicht stattfindet; insoweit wird auf die Grundsätze in BGH, NJW 1973, 509 (vgl. § 1376 LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 23) verwiesen, die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs in gleicher Weise gelten wie für die Berechnung des Pflichtteils.

Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 22
NJW 1982, 2441