BGH - Beschluß vom 09.01.1985
IVb ZB 715/80
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
BGHZ 93, 222
FamRZ 1985, 363
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 80.3.
NJW 1985, 2702

Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

BGH, Beschluß vom 09.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 715/80

DRsp Nr. 1994/4461

Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»a) Bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der von den Trägern der Zusatzversorgungseinrichtungen vertretenen sog. VBL-Methode zu folgen. b) Die nach dem Satzungsrecht der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes als gesamtversorgungsfähig geltenden Zeiten sind "gleichgestellte Zeiten" im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB

Normenkette:

BGB § 1587a;

A Die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1923 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. Januar 1956 die Ehe geschlossen. Am 23. Juli 1976 wurde dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt. Während des Berufungsverfahrens über das Scheidungsbegehren beantragte die Ehefrau am 28. Juli 1977 die Durchführung des Versorgungsausgleichs.