BGH - Urteil vom 01.10.1986
IVb ZR 69/85
Normen:
BGB § 1376 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Unternehmensbeteiligung 1
BGHR BGB § 1378 Abs. 1 Beweislast 1
DB 1986, 2427
DNotZ 1987, 303
DRsp I(165)184a-b
FamRZ 1986, 1196
GmbH-Rdsch 1987, 19
MDR 1987, 217
NJW 1987, 321
WM 1986, 1527

Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

BGH, Urteil vom 01.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 69/85

DRsp Nr. 1992/3553

Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

»Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde (Ergänzung zu BGHZ 68, 163; 75, 195).«

Normenkette:

BGB § 1376 Abs.2;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist auf den am 23. Oktober 1981 zugestellten Antrag der Klägerin rechtskräftig geschieden worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich. Sie hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Der Beklagte verfügte bei Beginn des Güterstandes über kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besaß er neben sonstigem Vermögen im Gesamtwert von 39.412 DM einen Geschäftsanteil von 25 % an einer 1979 gegründeten GmbH. Ein weiterer Gesellschafter hält 51 %, ein anderer 24 % der Geschäftsanteile.

In seiner Auskunft vom 24. Juni 1984 gab der Beklagte aufgrund einer steuerlichen Bewertung den Wert des Geschäftsanteils mit 86.250 DM an und errechnete ein Gesamtvermögen von 125.662 DM. Die Hälfte davon, also 62.831 DM, verlangt die Klägerin als Zugewinnausgleich.