FG Sachsen - Urteil vom 10.09.2015
4 K 1720/13
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; EGRL 112/2006 Art. 296 Abs. 1;

Bewirtschaftung fremder land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Auftrag ohne Tragung unternehmerischen Risikos ist gewerbliche Tätigkeit keine Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen

FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 1720/13

DRsp Nr. 2015/18745

Bewirtschaftung fremder land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Auftrag ohne Tragung unternehmerischen Risikos ist gewerbliche Tätigkeit keine Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen

1. Eine aus zwei Landwirten bestehende GbR, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, fremde landwirtschaftliche Flächen im Auftrag und ohne Tragung unternehmerischen Risikos zu bewirtschaften, erzielt keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern unterhält damit einen Gewerbebetrieb. 2. Da kein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG vorliegt, können die Umsätze nicht nach Durchschnittssätzen besteuert werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 1; UStG § 24 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; EGRL 112/2006 Art. 296 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 bestätigten Bescheide vom 02.08.2013 für 2007 bis 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, den Gewerbesteuermessbetrag sowie über Umsatzsteuer (vgl. Bl. 44 ff. dA).