FG München - Urteil vom 17.02.2004
6 K 2970/03
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Umsatzsteuer 1998 und 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999; Körperschaftsteuer 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 2970/03

DRsp Nr. 2004/6774

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Umsatzsteuer 1998 und 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999; Körperschaftsteuer 1998 und 1999

Bei einer Anfechtungsklage ist der Berichterstatter zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes berechtigt, wenn weder aus den Schriftsätzen des Klägers noch aus den Steuerakten die Sachverhaltsmerkmale erkennbar sind, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erhob gegen die Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermess- und Körperschaftsteuerbescheide für 1998 und 1999, alle vom 25. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2003, Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 21. Juli 2003) wurde mit Anordnung vom 7. Oktober 2003 (zugestellt am 13. Oktober 2003) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20. November 2003 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. In der Anordnung ist ausdrücklich der Eingang beim Finanzgericht München benannt und es wurde auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen.