I.
Der Kläger erhob gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1999 vom 19.09.2002 bzw. 16.09.2002 (Schätzungsbescheide) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2003 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 26.06.2003) wurde mit Anordnung vom 01.09.2003 (zugestellt am 03.09.2003) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 30.09.2003 (verlängert bis 10.10.2003) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
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