FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2003
7 K 138/00
Normen:
BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; BGB § 714 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1575

Bezeichnung des Klägers bei Anfechtung eines gegen eine GbR ergangenen Steuerbescheides; Umsatzsteuerliche Behandlung von Zinserträgen aus Abschlagszahlungen; Umsatzsteuer 1995 und 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 138/00

DRsp Nr. 2003/11686

Bezeichnung des Klägers bei Anfechtung eines gegen eine GbR ergangenen Steuerbescheides; Umsatzsteuerliche Behandlung von Zinserträgen aus Abschlagszahlungen; Umsatzsteuer 1995 und 1996

1. Die durch den alleinigen Geschäftsführer im Namen der Gesellschafter einer GbR gegen einen die Gesellschaft als Steuerschuldner betreffenden Umsatzsteuerbescheid erhobene Klage ist zulässig, wenn aus der Auslegung der Klageschrift mit den dort bezeichneten an die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheiden und dem weiteren Tatsachenvortrag offensichtlich ist, dass die aus den einzeln bezeichneten Gesellschaftern bestehende GbR die wirkliche Klägerin sein soll. 2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens ist der im Generalübernehmervertrag vereinbarte Festpreis. Die vom Bauunternehmer aus der verzinslichen Anlage der vertragsgemäß vor Fertigstellung nach Baufortschritt erhaltenen Anzahlungen bei einer Bank erzielten Zinserträge sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bauleistung einzubeziehen, da es insoweit an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Die Zinsen wurden weder vom Auftraggeber für die Bauleistung zusätzlich aufgewendet, noch vom Bauunternehmer als zusätzliche Gegenleistung für die Bauleistung vereinnahmt.

Normenkette:

BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; BGB § 714 ;