FG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2000
5 K 533/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2000 - Aktenzeichen 5 K 533/98

DRsp Nr. 2000/7769

Bezeichnung des Klagebegehrens

1. Die Bezeichnung des Klagebegehrens muss dem Gericht gegenüber erfolgen. 2. Gericht in diesem Sinne ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht. 3. Wird ein Verfahrensteil abgetrennt und an einen für Umsatzsteuer zuständigen Senat abgegeben, so ist dieser Senat das Prozessgericht für die Umsatzsteuerstreitigkeit.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (X-GmbH) erhob unter dem 29. Juli 1998 im Auftrag der Klägerin Klage. Die Klage war gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994, die Körperschaftssteuerbescheide 1992 bis 1994, die Gewerbesteuermessbescheide 1992 bis 1994 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Körperschaftssteuergesetz gerichtet.

Die Klage wurde im VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen VI 550/98 eingetragen (Zur Erläuterung: Inzwischen werden die Senate im Aktenzeichen nicht mehr mit römischen sondern mit arabischen Ziffern genannt).

Mit Beschluss des VI. Senat vom 16. September 1998 wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 abgetrennt und an den für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts verwiesen.