FG Köln vom 11.11.1998
10 K 6325/97
Fundstellen:
EFG 1999, 302

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Umsatzsteuer-Schätzung

FG Köln, vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 10 K 6325/97

DRsp Nr. 2001/2908

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Umsatzsteuer-Schätzung

Für die Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtung eines geschätzten Umsatzsteuer-Bescheids reicht es nicht aus, die nach Auffassung des Steuerpflichtigen festzusetzende Umsatzsteuer zu beziffern. Vielmehr sind ausreichend substantiierte Angaben zu den anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen erforderlich.

Tatbestand:

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung schätzte der Beklagte die für das Jahr 1994 festzusetzende Umsatzsteuer mit Bescheid vom 12.11.1996. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.1997 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger zunächst nicht begründet.

Mit Verfügung vom 04.06.1997 - zugestellt am 06.06.1997 - hat das Gericht den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daî es sich bei der nunmehr gesetzten Frist um eine Ausschluîfrist handele, bei deren Nichteinhaltung die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, falls nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne.