I.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 09.12.2002 u. a. Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 30.01.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2002.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 13.12.2002) wurde mit Anordnung vom 04.02.2003 (zugestellt am 10.02.2003) und 02.06.2003 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 06.03.2003 bzw. 30.06.2003 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb in Sachen Umsatzsteuer 1999 ungenutzt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage betreffend Umsatzsteuer 1999 bringt das Klageziel nicht zum Ausdruck.
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