FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2000
1 K 96/98
Normen:
UStG 1993 § 14 Abs. 5 S 2 Nr. 3 ; UStG 1993 § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 820

Bezeichnung des leistenden Unternehmers in einer Gutschrift

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 96/98

DRsp Nr. 2001/1325

Bezeichnung des leistenden Unternehmers in einer Gutschrift

Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift, in der Einzelpersonen als leistende Unternehmer bezeichnet werden, obwohl die Leistung tatsächlich von einem aus diesen Einzelpersonen bestehendem Team -innerhalb dessen keine Tätigkeitsabgrenzung stattfand-- erbracht wurde, ist zu versagen, weil die Gutschrift nicht die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt.

Normenkette:

UStG 1993 § 14 Abs. 5 S 2 Nr. 3 ; UStG 1993 § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aufgrund von der Klägerin erstellter Gutschriften ein Vorsteuerabzug vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine am 15. Januar 1991 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern P, B und A, A. Gegenstand der Gesellschaft ist die gewerbliche Tankreinigung und die Durchführung von Tankschutzmaßnahmen. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft waren beide Gesellschafter je allein berechtigt. Sie unterwarf ihre Umsätze der Regelbesteuerung. Die Klägerin wurde zum 2. Januar 1994 mit allen Aktiven und Passiven an die neu gegründete S GmbH veräußert.