Streitig ist, ob aufgrund von der Klägerin erstellter Gutschriften ein Vorsteuerabzug vorzunehmen ist.
Die Klägerin ist eine am 15. Januar 1991 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern P, B und A, A. Gegenstand der Gesellschaft ist die gewerbliche Tankreinigung und die Durchführung von Tankschutzmaßnahmen. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft waren beide Gesellschafter je allein berechtigt. Sie unterwarf ihre Umsätze der Regelbesteuerung. Die Klägerin wurde zum 2. Januar 1994 mit allen Aktiven und Passiven an die neu gegründete S GmbH veräußert.
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