I. Streitig ist, ob und inwieweit dem Steuerpflichtigen (Kläger und Revisionsbeklagter) neben dem Freibetrag nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 der Freibetrag nach §
Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt, der seine Umsätze nach § 19 UStG 1967 versteuert. Er erklärte für 1968 einen Umsatz von ...DM. Darin waren Entgelte in Höhe von ...DM enthalten, die auf Umsätze entfielen, die vor dem 1. Januar 1968 bewirkt worden waren. Der Steuerpflichtige machte einen Freibetrag von 12.000 DM nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 und einen weiteren Freibetrag von 8.000 DM nach §
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) war unter Bezugnahme auf Abschn. B 2c des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 19. Dezember 1967 (BStBl I 1968, 169) der Ansicht, die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 und §
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