BFH vom 02.04.1981
V R 39/79
Normen:
AO § 392 Abs. 1, Abs. 3, § 112 ; UStG (1973) § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 121
BStBl II 1981, 627

BFH - 02.04.1981 (V R 39/79) - DRsp Nr. 1997/14972

BFH, vom 02.04.1981 - Aktenzeichen V R 39/79

DRsp Nr. 1997/14972

»1. Die Haftung nach § 112 AO greift auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten nicht zugeflossen wären. 2. Die Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt, soweit die geschuldete Umsatzsteuer wegen Änderung der Bemessungsgrundlage oder Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts zu berichtigen ist. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973 steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

AO § 392 Abs. 1, Abs. 3, § 112 ; UStG (1973) § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) für rückständige Umsatzsteuer Mai 1975 der X-Kommanditgesellschaft (KG), über deren Vermögen am ... November 1975 das Konkursverfahren eröffnet worden war, in Höhe eines Teilbetrages von 44.139,95 DM in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Kläger, der in dieser Gesellschaft als Buchhalter tätig war, wurde am 17. Dezember 1973 die kaufmännische Leitung übertragen und zugleich Einzelprokura erteilt. Im Juni 1975 übernahm der Kläger einen Kommanditanteil in Höhe von 2.000 DM für einen aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Kommanditisten.