»1. Für die Auslegung des umsatzsteuerrechtlichen vergütungsrechtlichen Begriffs Seeschiff sind die Vorschriften des Seerechts (§ 1 FlaggRG vom 08.02.1951, BGBl I 1951, 79, in Verbindung mit der 3. FlaggRGDVO vom 03.08.1951, BGBl I 1951, 155) heranzuziehen. 2. Seeschiffe im Sinne dieser Vorschriften sind die Kauffahrteischiffe und sonstige zur Schiffahrt seewärts der Grenzen des § 1 Abs. 2, 3 der 3. FlaggRGDVO bestimmten Schiffe. 3. Hat eine örtliche Vergütungsprüfung stattgefunden, so ist die Rückforderung der gezahlten Vergütung nur insoweit zulässig, als der Vergütungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 1AO geändert werden kann.«