BFH vom 03.02.1970
VII B 129/69
Normen:
UStG § 15a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 98, 396
BStBl II 1970, 434

BFH - 03.02.1970 (VII B 129/69) - DRsp Nr. 1997/10052

BFH, vom 03.02.1970 - Aktenzeichen VII B 129/69

DRsp Nr. 1997/10052

»Der Kostenpflichtige hat die dem Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten, ob der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.«

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1, 4;

I. In dem Verfahren der Kostengläubigerin (Steuerpflichtige) gegen das Finanzamt (FA) wegen Umsatzsteuer 1955 bis 1961 vor dem Finanzgericht (FG) gab der Berichterstatter des FG der Steuerpflichtigen durch Verfügung vom 31. Juli 1968 auf, eine näherbezeichnete Aufstellung zu erläutern und weitere Unterlagen vorzulegen. Am 3. Dezember 1968 fand ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des FG statt, in dem der Gesellschafter X gehört wurde. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied das FG durch Beschluß vom 27. Dezember 1968, daß das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.