BFH - 03.12.1970 (V R 122/67) - DRsp Nr. 1997/10475
BFH, vom 03.12.1970 - Aktenzeichen V R 122/67
DRsp Nr. 1997/10475
»1. Eine Werklieferung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur einen geringfügigen oder geringwertigen Teil eines Hauptstoffes selbst beschafft. 2. Einer Materialbeistellung steht nicht entgegen, daß bei Austausch des beigestellten Stoffes dieser zu Gegenständen verarbeitet wird, die andersartig sind als die bestellten Gegenstände (Ergänzung zum BFH-Urteil V 105/63 vom 10.02.1966, BFH 85, 128, BStBl III 1966, 257).«
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