BFH vom 04.02.1970
I R 69/68
Normen:
KStG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 180
BStBl II 1970, 349

BFH - 04.02.1970 (I R 69/68) - DRsp Nr. 1997/10025

BFH, vom 04.02.1970 - Aktenzeichen I R 69/68

DRsp Nr. 1997/10025

»1. Zur Ermittlung des Höchstbetrags der abzugsfähigen Spenden stehen dem Steuerpflichtigen die in § 11 Nr. 5 KStG genannten Berechnungsgrundlagen (5 v.H. des Einkommens - 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) wahlweise zur Verfügung. 2. Der Begriff "gesamte Umsätze" im Sinne des § 11 Nr. 5 KStG umfaßt auch die nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 steuerfreien Umsätze.«

Normenkette:

KStG § 11 ;

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), ein Kreditinstitut, hat im Streitjahr 1964 Spenden in Höhe von 4.524 DM geleistet. Sie hat in ihrer Körperschaftsteuererklärung diesen Betrag dem Handelsbilanzgewinn hinzugerechnet und bei Ermittlung des Einkommens einen Spendenbetrag von 4.391 DM, der durch Bescheinigung belegt ist, gemäß § 11 Nr. 5 KStG abgezogen. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat den abzugsfähigen Spendenbetrag mit 5 v.H. des Einkommens =3.308 DM angesetzt. Mit dem Einspruch begehrte die Steuerpflichtige einen Spendenabzug von 4.144 DM. Dieser Betrag entspricht 2v.T. von 2.072.087 DM als der Summe der Umsätze (im wesentlichen aus Warengeschäft: 1.558.272 DM+steuerfreie Umsätze aus Zinsen und Provisionen: sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter (143.774 DM). Der Einspruch hatte keinen Erfolg.