I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), ein Kreditinstitut, hat im Streitjahr 1964 Spenden in Höhe von 4.524 DM geleistet. Sie hat in ihrer Körperschaftsteuererklärung diesen Betrag dem Handelsbilanzgewinn hinzugerechnet und bei Ermittlung des Einkommens einen Spendenbetrag von 4.391 DM, der durch Bescheinigung belegt ist, gemäß § 11 Nr. 5 KStG abgezogen. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat den abzugsfähigen Spendenbetrag mit 5 v.H. des Einkommens =3.308 DM angesetzt. Mit dem Einspruch begehrte die Steuerpflichtige einen Spendenabzug von 4.144 DM. Dieser Betrag entspricht 2v.T. von 2.072.087 DM als der Summe der Umsätze (im wesentlichen aus Warengeschäft: 1.558.272 DM+steuerfreie Umsätze aus Zinsen und Provisionen: sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter (143.774 DM). Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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