BFH vom 04.03.1982
V R 55/80
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 133
BStBl II 1982, 317

BFH - 04.03.1982 (V R 55/80) - DRsp Nr. 1997/15192

BFH, vom 04.03.1982 - Aktenzeichen V R 55/80

DRsp Nr. 1997/15192

»Eine gesonderte Inrechnungstellung von Steuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als nach § 4 Nr. 9 UStG 1967 steuerfrei behandeln will, und demgemäß die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine alternative Ausgestaltung enthält.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit notariellem Vertrag vom 11. August 1978 das Grundstück in X von Frau A R.

§ 5 des notariellen Kaufvertrags lautet wie folgt:

"Der Gesamtkaufpreis für das Grundstück mit Gebäude beträgt 178.570 DM (in Worten: Einhundertachtundsiebzigtausendfünfhundertsiebzig Deutsche Mark) zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer (21.430 DM).

Für den Fall, daß dieser Erwerbsvorgang nicht mehrwertsteuerpflichtig sein sollte, beträgt der Kaufpreis 200.000 DM (in Worten: Zweihunderttausend Deutsche Mark).

Von dem vorstehend genannten Kaufpreis entfallen 20.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf den Grund und Boden, der Rest entfällt auf das Gebäude. Der Gesamtkaufpreis von 200.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer ist von der Käuferin auf das Konto der Verkäuferin ... einzuzahlen".