BFH vom 04.03.1982
V R 59/81
Normen:
BGB § 133 § 157 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 130
BStBl II 1982, 315

BFH - 04.03.1982 (V R 59/81) - DRsp Nr. 1997/15191

BFH, vom 04.03.1982 - Aktenzeichen V R 59/81

DRsp Nr. 1997/15191

»Der einem Vermittler erteilte Auftrag zum Verkauf eines Gegenstandes im Namen und für Rechnung des Auftraggebers umfaßt grundsätzlich nicht die Berechtigung des Vermittlers, dem Käufer namens des Auftraggebers eine Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; UStG (1967) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer. Er gab dem Autohändler W. am 15. Oktober 1973 den Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs seines Gebrauchtwagens. Nach dem unterschriebenen Vermittlungsvertragsformular, das der Händler gestellt hatte, war dieser als Vermittler beauftragt und ermächtigt, das Fahrzeug "im Namen und für Rechnung" des Klägers zu verkaufen und zu übereignen (Abschn.I Nr. 1 Satz 1 des Vertrags). Der Kläger (als Auftraggeber) ist in dem Formular lediglich mit Namen und Adresse aufgeführt; eine Berufsangabe bzw. eine auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweisende Bezeichnung fehlt. In den Vertragsbedingungen war u.a. folgendes vorgesehen: Abschn.II Nr. 1:

"Für den Verkauf durch den Vermittler wird zwischen den Parteien eine untere Preisgrenze von 14.000 DM ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Diese Preisgrenze darf vom Vermittler ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht unterschritten werden." Abschn.II Nr. 4: