BFH vom 05.03.1970
V R 81/66
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 160
BStBl II 1970, 589

BFH - 05.03.1970 (V R 81/66) - DRsp Nr. 1997/10139

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen V R 81/66

DRsp Nr. 1997/10139

»Voraussetzung für die Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, daß die neuen Tatsachen, die den Anlaß zur erneuten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bilden, das Unternehmen des Steuerpflichtigen betreffen; neue Tatsachen, die bei einer fremden Firma festgestellt worden sind, können nur dann zu einer Änderung des gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheids führen, wenn diese Firma umsatzsteuerrechtlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, m.a.W., von seinem Unternehmen miterfaßt wird.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) gehört zu einer Gruppe von Familienunternehmen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen befaßt. Die Gruppe besteht aus den folgenden vier Firmen:

1. KG A (Steuerpflichtige), 2. GmbH H 3. GmbH G 4. GmbH P = Die Steuerpflichtige,