I. Der Kläger ist Steuerberater. Er nutzte seinen Personenkraftwagen im Jahre 1980 zu 70 v.H. für Zwecke seines Unternehmens und zu 30 v.H. für private Zwecke.
Das Finanzamt hat diese private Nutzung des Kraftwagens als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 der Umsatzsteuer unterworfen. Der Kläger macht geltend, die Verwendung des Kraftwagens für eigene Zwecke dürfe nicht als Eigenverbrauch besteuert werden, weil § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1967/1973 wegen der darin enthaltenen Worte "Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art" nur noch unentgeltliche, unternehmensfremden Zwecken dienende Leistungen des Unternehmers an Dritte erfasse. Das Finanzgericht hat seine Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter: Der Begriff "Leistung" setze einen Dritten als Empfänger voraus. Die Vorschrift dürfe nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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