BFH vom 05.04.1984
V R 51/82
Fundstellen:
BFHE 140, 393
BStBl II 1984, 499

BFH - 05.04.1984 (V R 51/82) - DRsp Nr. 1997/15981

BFH, vom 05.04.1984 - Aktenzeichen V R 51/82

DRsp Nr. 1997/15981

»Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 enthaltenen Worte "sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art" beschränken nicht den Eigenverbrauch auf an Dritte zu unternehmensfremden Zwecken erbrachte Leistungen, sondern dehnen den Eigenverbrauch auf alles aus, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1980 sein kann.«

I. Der Kläger ist Steuerberater. Er nutzte seinen Personenkraftwagen im Jahre 1980 zu 70 v.H. für Zwecke seines Unternehmens und zu 30 v.H. für private Zwecke.

Das Finanzamt hat diese private Nutzung des Kraftwagens als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 der Umsatzsteuer unterworfen. Der Kläger macht geltend, die Verwendung des Kraftwagens für eigene Zwecke dürfe nicht als Eigenverbrauch besteuert werden, weil § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst.b UStG 1967/1973 wegen der darin enthaltenen Worte "Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art" nur noch unentgeltliche, unternehmensfremden Zwecken dienende Leistungen des Unternehmers an Dritte erfasse. Das Finanzgericht hat seine Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter: Der Begriff "Leistung" setze einen Dritten als Empfänger voraus. Die Vorschrift dürfe nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.