I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids in Frage gestellt, soweit durch diesen Verwaltungsakt gewisse betriebliche "Sozialleistungen", die sie im Veranlagungszeitraum 1968 ihren Mitarbeitern gewährt hat, als entgeltliche Lieferungen beurteilt und als tatsächliche Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Bei diesen Lieferungen handelt es sich um die Verabreichung eines "kostenlosen" Mittagessens aus der werkseigenen Küche der Klägerin an alle Arbeitnehmer und an allen Arbeitstagen sowie um die "unentgeltliche" Abgabe von Erzeugnissen der Klägerin, die sich wegen Beschädigung zum Verkauf im Handel nicht eigneten.
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